7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 144 Abs. 1 DBG). Da der Rekurs in dem den Beschwerdeführer betreffenden Parallelverfahren (3-RV.2020.189) mit gleicher Begründung abzuweisen ist, ist die Gerichtsgebühr zu reduzieren. Sodann ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 200.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 445.00, zu bezahlen.