Nachdem es sich um ein Strafverfahren im Steuerrecht handelt und das DBG keine qualifizierte Zustellung von Bussenverfügungen in eingeschriebener Form verlangt, ist die Zustellung mit A-Post Plus – und allen damit verbundenen Folgen – gültig erfolgt. Mit anderen Worten genügt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn die Sendung in den Machtbereich des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters gelangt ist und er demzufolge von der Sendung hätte Kenntnis nehmen können.