4.3.6. Entgegen Art. 85 Abs. 2 StPO sieht Art. 182 Abs. 1 DBG allgemein die schriftliche Eröffnung von Verfügungen und Entscheidungen vor. Wie vom Vertreter des Beschwerdeführers richtig erkannt, sagt der Artikel im DBG nichts über die Art der Zustellung aus. Mit anderen Worten fehlt das Erfordernis der eingeschriebenen Eröffnung im DBG. Nachdem es sich um ein Strafverfahren im Steuerrecht handelt und das DBG keine qualifizierte Zustellung von Bussenverfügungen in eingeschriebener Form verlangt, ist die Zustellung mit A-Post Plus – und allen damit verbundenen Folgen – gültig erfolgt.