4.3.5. Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone, wobei die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze vorbehalten bleiben (Art. 1 Abs. 2 StPO). Beim vorliegenden Bussenverfahren nach Art. 175 ff. DBG handelt es sich um ein Verfahren, welches nach den Art. 182 f. DBG abgehandelt wird. Das DBG beinhaltet somit eine eigene Verfahrensordnung, welche der StPO vorgeht. Mit anderen Worten ist die StPO beim vorliegenden Bussenverfahren für die Frage der Zustellung bzw. Zustellungsform nicht anwendbar.