Die Zustellung wird in der Regel durch die Post vorgenommen. Dass Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer schreibt den Steuerbehörden für die Eröffnung von Verfügungen keine bestimmte Zustellform vor (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010 [2C_430/2009], Erw. 2.4). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem kantonalen Recht (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 8). Der Nachweis der Zustellung kann mit allen tauglichen Beweismitteln erbracht werden. Ob die Tatsache oder der Zeitpunkt einer Zustellung als gegeben anzunehmen ist, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung (Kommentar zum Aargau Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 26).