1. Die vorgeworfene versuchte Steuerhinterziehung betrifft die direkte Bundessteuer 2017. Anwendbar ist somit das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. Das KStA ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Einsprache sei rechtzeitig eingereicht worden. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 21. Januar 2021 [3-RV.2020.137]; SGE vom 24. Januar 2019 [3-RV.2017. 134]).