{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2020-13_2022-01-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7264", "Checksum": "5ecb97276d5163ab4846cbab88b716e9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.01.2022 3-BB.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:07", "Checksum": "64c3d2bf865b91b2ec44bb2f9e38817d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.01.2022 3-BB.2020.13\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2020.13\nP 14\n\nUrteil vom 20. Januar 2022\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Mazzocco\nRichter Herzog\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt, Zelglistrasse 15,\n5001 Aarau\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nGeschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen,\nvom 2. Dezember 2020\nbetreffend versuchter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2017\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 2. Oktober 2020 wurde A. vom Kantonalen Steueramt,\nSektion Rechtsdienst, Nachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA),\nwegen versuchter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2017 mit\neiner Busse von CHF 2'517.25 bestraft.\n\n2.\nMit Schreiben vom 3. November 2020 (Postaufgabe gleichentags) liess A.\ngegen die Bussenverfügung vom 2. Oktober 2020 Einsprache erheben und\nfolgende Anträge stellen:\n\n\"1. Die Bussenverfügung vom 2.10.2020 sei vollumfänglich aufzuheben\nund das Strafverfahren sei einzustellen.\n\n2. Die Verfahrenskosten seien vom Steueramt zu tragen.\"\n\n3.\n3.1.\nMit E-Mail vom 6. November 2020 teilte das KStA A. mit, dass die\nEinsprache verspätet sei und somit demnächst ein Nichteintretensentscheid erlassen werde.\n\n3.2.\nAm gleichen Tag erfolgte die Stellungnahme des Vertreters von A..\n\n3.3.\nDas KStA nahm Bezug auf die Stellungnahme und bat um den Nachweis\nmit Belegen dieser Ausführungen bis zum 13. November 2020.\n\n4.\nMit E-Mail vom 12. November 2020 liess A. nochmals Stellung nehmen,\njedoch keine Unterlagen einreichen.\n\n5.\nMit Entscheid vom 2. Dezember 2020 trat das KStA auf die Einsprache\nwegen Verspätung nicht ein.\n\n6.\nDen Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2020 (Zustellung am 3. Dezember 2020) hat A. mit Beschwerde vom 22. Dezember 2020\n(Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung\nSteuern, weiterziehen lassen. Er beantragt,\n-3-\n\n\"1. Der Einsprache-Entscheid vom 02.12.2020 des kantonalen Steueramtes sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Entscheidung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates Aargau.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\n7.\nDas KStA beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n8.\nA. hat eine Replik erstatten lassen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorgeworfene versuchte Steuerhinterziehung betrifft die direkte Bundessteuer 2017. Anwendbar ist somit das Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nDas KStA ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber\ngeltend, die Einsprache sei rechtzeitig eingereicht worden.\n\nAnfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig\nzu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom\n21. Januar 2021 [3-RV.2020.137]; SGE vom 24. Januar 2019 [3-RV.2017.\n134]).\n\n3.\nDer Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde ausführen, die Vorinstanz\nsei in ihrem Einspracheentscheid nicht auf die neuere Rechtsprechung des\nBundesgerichts eingegangen, insbesondere nicht auf das Zitat von\nBGE 144 IV 57. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.\n\nVorliegend ist das KStA – wenn auch kurz – auf die rechtlichen Grundlagen\neingegangen und hat seine Überlegungen nachvollziehbar dargelegt (vgl.\nEinspracheentscheid). Dabei hat sich das KStA auf die wesentlichen\nPunkte beschränkt. Das KStA ist somit vorliegend dem Minimalerfordernis\nder Begründungspflicht nachgekommen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.\n\n4.\n4.1.\nDie Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (Art. 132\nAbs. 1 DBG i.V.m. Art. 119 Abs. 1 DBG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie\nerfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden.\n\nDie Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder\ndes Entscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn\ndie Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der\nSchweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen\n-5-\n\nSamstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist\nam nächstfolgenden Werktag ab (Art. 133 Abs. 1 DBG).\n\n4.2.\nDie Bussenverfügung vom 2. Oktober 2020 wurde vom KStA gleichentags\nals A-Post Plus Sendung der Post übergeben und am 3. Oktober 2020 um\n04:12 Uhr in das Postfach des Vertreters gelegt (act. 46 f. der Vorakten;\nTrack and Trace für die Nummer aaa).\n\n"}