10. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von insgesamt CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 180.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 680.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.