Festzustellen ist sodann, dass Konsumationen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ohne ausdrücklichen Nachweis des Gegenteils durch die Rekurrentin regelmässig dem Privatbereich zuzuordnen sind. Darunter fallen – ohne konkrete Angaben zu den Leistungsempfängern und zum geschäftlichen Zusammenhang – folgende verbuchten Ausgaben: