7.3. Die im "Konto 4750 Reise-, Repräsentationsspesen" verbuchten Belege genügen den Anforderungen an Spesenbelege offensichtlich nicht. Wenn die Vorinstanz nur eine Aufrechnung von CHF 600.00 vorgenommen hat, ist sie der Rekurrentin bereits stark entgegengekommen, hat jedoch im Grundsatz einen gewissen Kundenbetreuungsaufwand und eigene geschäftsmässige Aufwendungen anerkannt. Festzustellen ist sodann, dass Konsumationen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ohne ausdrücklichen Nachweis des Gegenteils durch die Rekurrentin regelmässig dem Privatbereich zuzuordnen sind.