Die Rekurrentin hat festgehalten, in den Spesen für Kundenbetreuung seien nur Auslagen für ihre auswärtige Verpflegung, Kundeneinladungen sowie Einladungen mit Lieferanten und Mitarbeitern enthalten. Die Spesen seien belegt, geschäftsmässig begründet und damit abziehbar. Die Aufrechnung sei zu streichen. 7.2. Der Verwendungsnachweis von Spesen setzt nicht nur das Sammeln von Belegen voraus. Vielmehr haben aus den einzelnen Belegen, die einkommenssteuerrechtlich zur Begründung von Berufsauslagen anerkannt werden sollen, überprüfbare Hinweise hervorzugehen, in welchem - 11 -