Die Beschwerdeführerin entgegnet, der Fahrzeugaufwand 2017 sei viel tiefer ausgefallen als üblich, weshalb der Privatanteil entsprechend dem tatsächlichen Aufwand reduziert worden sei (Beschwerde). Da sie in einer Arbeitswoche jeweils an fünf bis sechs Tagen gearbeitet habe, sei diese Aufteilung vernünftig und verhältnismässig. Zudem könne bei überwiegend geschäftlicher Nutzung sowie in Fällen, in denen die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges erheblich eingeschränkt sei, von der Mehrwert- steuer-Regel abgewichen werden. -8-