5.1.4. Bei der Ermessenskontrolle durch die Steuerjustiz ist Zurückhaltung geboten, und es ist nur dann einzugreifen, wenn erhebliche Tatsachen für eine andere als die angefochtene Veranlagung sprechen. Eine Aufhebung der Ermessensveranlagung kommt nur in Frage, wenn sie geradezu unmöglich erscheint und damit willkürlich ist. Dies gilt auch, wenn es sich nicht um eine Ermessensveranlagung im eigentlichen Sinne handelt, sondern um eine Schätzung von Privatanteilen (VGE vom 8. April 2009 [WBE.2008. 304] bestätigt durch BGE vom 4. Dezember 2009 [2C_452/2009]).