SGE vom 25. Oktober 2018 [3-RV.2018.24]; SGE vom 23. Juli 2015 [3-RV.2015.14]). 5.1.3. Bei der Abgrenzung von Geschäfts- und Privataufwand ist regelmässig eine ermessensweise Festsetzung des Privatanteils erforderlich, so etwa bei den Fahrzeug- oder Telefonkosten. Dabei handelt es sich jedoch um eine Beurteilung der Frage, ob Auslagen zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG zu rechnen sind oder zu den privaten Lebenshaltungskosten gemäss Art. 34 lit. a DBG, und nicht um eine Ermessensveranlagung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG (vgl. VGE vom 8. April 2009 [WBE.2008.304] bestätigt durch BGE vom 4. Dezember 2009 [2C_452/2009]).