Auf die Beschwerde ist diesbezüglich zwar nicht einzutreten. Dennoch ist es angezeigt die richtige Bezeichnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verwenden. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin ist selbständig erwerbstätige XY mit Werkstatt in S.. Sie deklarierte für das Jahr 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 104'522.00. 4.2. Mit vorliegender Beschwerde wurden explizit nur die Aufrechnungen der Repräsentationsspesen von CHF 600.00 sowie des Privatanteils an den Fahrzeugkosten von CHF 1'800.00 angefochten. Die weiteren Aufrechnungen sind demzufolge nicht mehr zu prüfen.