3.4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung ihre Tätigkeit als XY angab. Die Steuerkommission Q. bezeichnete in der Veranlagung die Betriebstätte als D.. Selbst wenn die Veranlagung 2017 entsprechend abgeändert würde, würden sich die Steuerfaktoren aber nicht verändern, da trotz falscher Bezeichnung der Fahrzeugaufwand sowie die Reise- und Repräsentationsspesen berücksichtigt wurden, wenn auch nicht in vollem Umfang. Infolge dessen hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse (vgl. Erw. 3.3.). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich zwar nicht einzutreten.