3.2. Die Steuerkommission Q. führt in der Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 dazu aus, dass auf das Begehren nicht einzutreten sei, da sich die falsche Bezeichnung der Einzelunternehmung nicht auf die Steuerfaktoren auswirke. Die Anpassung sei seitens des Steueramtes für die Folgejahre vorgemerkt.