3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Steuerbehörde mehrmals mündlich und schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei ihrem Betrieb um ein C. (Baunebengewerbe) handle und nicht um ein D.. Die Steuerbehörde habe eine Korrektur verweigert. Sie bestehe darauf, dass die Steuerbehörde künftig in der Veranlagung und in der Korrespondenz die korrekte Bezeichnung verwende.