Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2017. Massgebend für die Beurteilung ist somit das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. Vorab ist festzuhalten, dass soweit Antrag Ziff. 4.1. das Steuerjahr 2016 betrifft, im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzutreten ist.