{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2020-12_2022-11-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6755", "Checksum": "5ed96bd69e45475adc1fa66979191e35"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2020.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.11.2022 3-BB.2020.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:38", "Checksum": "25feb5833d220171c42cb3bbb36e48f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.11.2022 3-BB.2020.12\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2020.12\nP 153\n\nUrteil vom 23. November 2022\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Lämmli\nRichterin Sramek\nGerichtsschreiberin Schaffner\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____\nvom 12. November 2020\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2017\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde A. von der Steuerkommission\nQ. für die direkte Bundessteuer 2017 zu einem steuerbaren Einkommen\nvon CHF 94'164.00 veranlagt. Dabei wurden unter anderem die folgenden\nBeträge zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit\nhinzugerechnet:\n\nPrivatanteil Spesen 2'500.00\nPrivatanteil Auto 600.00\nPrivatanteil Telefon 200.00\nAufrechnung freiw. Zuwendung 600.00\nAufrechnung übersetzter Mietanteil 4'000.00\nPrivatanteil GA 300.00\n\n2.\nGegen die Veranlagungsverfügung vom 15. Oktober 2019 erhob A. mit\nSchreiben vom 12. November 2019 Einsprache. Sie stellte sinngemäss\nden Antrag, die Aufrechnungen bezüglich Spesen, Auto, Telefon sowie\nübersetzter Mietanteil seien zu streichen.\n\n3.\nMit Entscheid vom 12. November 2020 hiess die Steuerkommission Q. die\nEinsprache teilweise gut. Sie reduzierte das steuerbare Einkommen auf\nCHF 89'700.00.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 12. November 2020 (Zustellung am 18. November 2020) hat A. mit Beschwerde vom 11. Dezember 2020\n(Postaufgabe am 12. Dezember 2020) an das Spezialverwaltungsgericht,\nAbteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt folgende Anträge:\n\n\"1.1 Antrag\nDas Steueramt der Stadt Q. ist zu verpflichten, die Akten dahingehend zu\nberichtigen, dass mein Geschäft als C. (Beilage 17) bezeichnet wird. Das\nSteueramt der Stadt Q. stellt mit geeigneten Mitteln sicher, dass die falsche\nBezeichnung der Betriebsstätten (D., siehe Beilage 2 und 3 jeweils Seite\n3) nicht erneut bei Veranlagungen herangezogen oder in der\nKorrespondenz verwendet wird.\n\n[…]\n\n2.1. Antrag\nDie Einschätzung des steuerbaren Einkommens und die interkantonale\nAusscheidung sind so vorzunehmen, dass diese die tatsächlichen Verhältnisse abbilden.\n[…]\n-3-\n\n3.1. Antrag\nFolgende Aufrechnungen sind ungerechtfertigt und es sind die tatsächlichen Aufwände zu berücksichtigen:\n- Der Aufwand für Reise- und Repräsentationsspesen ist in vollem Umfang als Aufwand zuzulassen und wie deklariert zu\nübernehmen.\n- Aufrechnung 2017 Total CHF 600.--, davon Q. CHF -.--.\n- Reise- und Repräsentationsspesen werden, wie auch alle anderen\nAufwände und Erträge, weiterhin nach effektivem Aufwand und aufgrund von Belegen verbucht.\n\n[…]\n\n4. 1. Antrag\nFolgende Aufrechnungen sind ungerechtfertigt und es sind die tatsächlichen Aufwände zu berücksichtigen:\n\n- Der Privatanteil Auto ist wie deklariert zu übernehmen.\n- Aufrechnung 2017 Total CHF 600.--, davon Q. CHF -.—\n- Aufrechnung 2016 Total CHF 600.--, davon Q. CHF 90.—\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n5.\nDie Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die\nAbweisung der Beschwerde.\n\n6.\nA. hat eine Replik erstattet.\n\n7.\nA. hat aufforderungsgemäss ergänzende Unterlagen eingereicht.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2017. Massgebend für die Beurteilung ist somit das Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nVorab ist festzuhalten, dass soweit Antrag Ziff. 4.1. das Steuerjahr 2016\nbetrifft, im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzutreten ist.\n\n3.\n3.1.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Steuerbehörde mehrmals mündlich und schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass es sich\nbei ihrem Betrieb um ein C. (Baunebengewerbe) handle und nicht um ein\nD.. Die Steuerbehörde habe eine Korrektur verweigert. Sie bestehe darauf,\ndass die Steuerbehörde künftig in der Veranlagung und in der\nKorrespondenz die korrekte Bezeichnung verwende.\n\n3.2.\nDie Steuerkommission Q. führt in der Vernehmlassung vom 7. Januar 2021\ndazu aus, dass auf das Begehren nicht einzutreten sei, da sich die falsche\nBezeichnung der Einzelunternehmung nicht auf die Steuerfaktoren\nauswirke. Die Anpassung sei seitens des Steueramtes für die Folgejahre\nvorgemerkt.\n\n3.3.\nDer Adressat einer Verfügung oder eines Entscheides braucht ein Rechtsschutzinteresse, um diese(n) anfechten zu können (§ 42 Abs. 1 lit. a des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007\n[VRPG]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 92 StG N 15\nff.). Ein schutzwürdiges eigenes Interesse liegt vor, wenn die Gutheissung\ndes Rechtsmittels dem Steuerpflichtigen einen praktischen Nutzen bringen\nkann, d.h. einen Nachteil abwendet, den der angefochtene Entscheid für\nihn zur Folge hätte (VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.74]).\n\n"}