Dementsprechend war die Berechnung des steuerbaren Einkommens im Urteil des Verwaltungsgerichtes fehlerhaft und ist im Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2009 begründet korrigiert worden. Der steuerbare Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde von der Vorinstanz daher zu Recht auf CH 422'059.00 festgesetzt. 5.5. In dieser Hinsicht ist die Begründung des Einspracheentscheides – wenn auch sonst (vgl. insbesondere die Abweichungsbegründung, was von den Steuerbehörden zugestanden wurde) nicht über alle Zweifel erhaben – eindeutig. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5.6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.