In der Folge wurden in Erw. II.4. einerseits zu Recht die wieder eingebrachten Abschreibungen um CHF 140'000.00 auf (ein AHV-pflichtiges Einkommen von) CHF 467'396.00 herabgesetzt (CHF 607'396.00 ./. CHF 140'000.00), anderseits jedoch trotz Verminderung des AHV-pflichti- gen Einkommens unzutreffend die unverändert auf einem Einkommen von CHF 607'396.00 berechneten – und damit zu hohen – AHV-Beiträge von CHF 58'917.00 zum Abzug zugelassen. Dementsprechend war die Berechnung des steuerbaren Einkommens im Urteil des Verwaltungsgerichtes fehlerhaft und ist im Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2009 begründet korrigiert worden.