Die Beschwerdeführer beantragten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Erw. II.3.1.), vom Überführungsgewinn von CHF 607'396.00 seien zurückbezahlte Subventionen von CHF 37'217.00 und das separat besteuerte Milchkontingent von CHF 140'000.00 in Abzug zu bringen. Bezüglich der zurückbezahlten Subventionen wurde die Beschwerde abgewiesen (Erw. II.3.2.). Hingegen wurden die wiedereingebrachten Abschreibungen (Erw. II.3.3.2.) um CHF 140'000.00 vermindert.