5.4. Unbestritten ist das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 von einem von der Steuerkommission Q. mit dem Einspracheentscheid berechneten Überführungsgewinn von CHF 607'396.00 ausgegangen (Sachverhalt B; Erw. II.3.1.). Die Steuerkommission Q. berücksichtigte AHV-Beiträge von CHF 58'917.00 (9.7 % von CHF 607'396.00) und zog das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit CHF 548'479.00 in die Veranlagung mit ein.