WBE.2009. 50]). Gleich verhält es sich hier im Verhältnis der Veranlagung der Kantonsund Gemeindesteuern 2009 zur Veranlagung der direkten Bundessteuer 2009, da letztere in einem separaten Verfahren durch die Steuerkommission Q. zu beurteilen war. Allein aus formellen Gründen müssen und dürfen allfällige Fehler aus dem Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 nicht auf dasjenige betreffend direkte Bundessteuer 2009 übertragen werden. Die Rechtskraft des Entscheides des Verwaltungsgerichtes steht dem nicht entgegen. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2009 haben die Beschwerdeführer profitiert. Gleiches ist bei der direkten Bundessteuer 2009 nicht zu wiederholen.