5.3.3. Demgegenüber wird vom KStA geltend gemacht, es seien vom steuerbaren Liquidationsgewinn und nicht vom steuerbaren Einkommen CHF 140'000.00 abzuziehen. Die Verminderung des Liquidationsgewinnes auf CHF 467'396.00 führe zu einer Ermässigung der geschuldeten persönlichen AHV-Beiträge. Das sei im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 vor Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben. - 15 -