5.3.2. Die Beschwerdeführer berufen sich insofern auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes (Erw. II.4.), als sie von einer verbindlichen Reduktion des steuerbaren Einkommens um CHF 140'000.00 ausgehen. Dementsprechend wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit CHF 408'479.00 eingesetzt und das steuerbare Einkommen mit CHF 435'472.00 berechnet.