5.3. 5.3.1. Die Parteien sind sich schlussendlich darin einig, dass gestützt auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auch bei der direkten Bundessteuer eine Totalliquidation im Jahr 2009 abzurechnen ist. Dass die Besteuerung im Jahr 2009 zu erfolgen hat, ergibt sich aus den vorstehend zitierten Urteilen und der in diesem Punkt identischen Rechtslage. Uneinig sind sich die Parteien allein noch hinsichtlich der Berechnung des für die direkte Bundessteuer 2009 massgeblichen steuerbaren Einkommens.