"Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, dass im Jahr 2007 noch keine Überführung der Parzelle Nr. hhh in das Privatvermögen erfolgte und stattdessen von einem Beginn der Liquidationshandlungen im Jahr 2007 und deren grundsätzlicher Beendigung im Jahr 2009 auszugehen ist. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein sollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern damit die kantonalen Vorschriften von § 23 Abs. 3 lit. b StG/AG und § 45 Abs. 1 lit.