Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der gemäss § 44a StG zu einem Achtel zu berücksichtigende Liquidationsgewinn (wieder eingebrachte Abschreibung) ist gegenüber dem Einspracheentscheid um CHF 140'000.00 zu reduzieren. Damit ist das steuerbare Einkommen auf CHF 450'555.00 und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 93'136.00 festzusetzen." 5.2. Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtes mit Urteil vom 21. August 2020 (L.) bestätigt und ausgeführt (Erw. 7.4):