Dann bleibt aber allein denkbar, dass die Ersatzbeschaffungsrückstellung 2000 zu Unrecht verbucht wurde. Verhält es sich aber so, so erweist sich auch die korrespondierende Abschreibung nicht als begründet und konnte auch im Rahmen der Überführung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen im Jahr 2009 nicht wieder eingebracht werden. Dementsprechend sind die wieder eingebrachten Abschreibungen um CHF 140'000.00 zu kürzen. 4. - 14 -