– behauptet wurde, der Beschwerdeführer könnte zwei Milchkontingente veräussert haben (eines im Jahr 2000 und ein zweites im Jahr 2007). Die Steuerkommission und die Vorinstanz haben auch sonst keine Vermutung geäussert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen (anderen) Vermögensgegenstand seines Geschäftsvermögens an I. veräussert habe. Dann bleibt aber allein denkbar, dass die Ersatzbeschaffungsrückstellung 2000 zu Unrecht verbucht wurde.