Auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Veräusserung des Milchkontingents an I. (Urteil WBE.iii vom 13. Juni 2016, in dem die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er das Milchkontingent bereits 2000 und nicht erst 2007 verkauft habe, verworfen wurde) bleibt damit unklar, wofür er bereits im Jahr 2000 von I. CHF 140'000.00 erhielt. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.iii vom 13. Juni 2016 ist aber zumindest auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 2000 den Betrag von CHF 140'000.00 für den Verkauf eines Milchkontingents erhielt, da zumindest nie – insbesondere von Seiten der Steuerbehörden