3.3.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 6. bzw. 7. Januar 2000 von I. CHF 140'000.00 erhielt (vgl. Kontoauszug der G. sowie der Buchhaltung von I. in den Rekursakten) und dass er in diesem Zusammenhang eine Ersatzbeschaffungsrückstellung (vgl. Auszug Konto 2700 in den Rekursakten) verbuchte, welche er mittels einer Abschreibung auf dem Betriebsgebäude (Konto 1330) per 31. Dezember 2000 wieder auflöste (Kto. 1330 an Kto. 2700 CHF 140'000.00). Damit ist zwar, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht exakt nachgewiesen, wofür der Beschwerdeführer den entsprechenden Betrag erhalten hat.