3.3. Hinsichtlich der Hinzurechnung des Gewinns von CHF 140'000.00 aus der Veräusserung des Milchkontingents zu den kumulierten Abschreibungen machen die Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend, dies sei ein Fehler und zu korrigieren (Beschwerde S. 4). 3.3.1. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei völlig unklar, aus welchem Grund am 7. Juli 2000 eine Zahlung von CHF 140'000.00 an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Sicher sei nur, dass in diesem Zusammenhang eine Ersatzbeschaffung bzw. die zugehörige Sofortabschreibung verbucht worden sei.