Rückzahlung der Subvention reduzieren sich die Anlagekosten nachträglich, was im vorliegenden Fall bei der Abrechnung der Grundstückgewinnsteuer für den Verkauf der Parzelle GB S. Nr. fff bereits berücksichtigt worden ist. Eine zusätzliche Berücksichtigung bei den Anlagekosten der übrigen Liegenschaften in ist nicht angebracht, würde doch damit die Rückzahlung in der Liquidationsgewinnberechnung doppelt berücksichtigt. Gegen die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 6.3) bringen die Beschwerdeführer nichts vor, auf die Rückzahlung der Subvention und deren Folgen ist daher auch nicht weiter einzugehen.