Die Beschwerdeführer erhielten im Jahr 1986/1987 CHF 101'500.00 vom Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Subvention für die Erstellung einer Scheune. Vor der Abparzellierung der Parzelle GB Q. Nr. bbb entlang der Bauzonengrenze und dem Verkauf der Parzelle GB S. Nr. fff, forderte die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Aargau die Beschwerdeführer auf, für eine landwirtschaftliche Hochbaute erhaltene Subventionen im Betrag von CHF 37'217.00 zurückzuzahlen (Verfügung vom 4. August 2006). Nachdem sie dieser Aufforderung nachgekommen sind, haben sie den Betrag im Veranlagungsverfahren des Kantons H. betreffend Grundstückgewinnsteuer Parzelle GB S. Nr. fff 'AB' geltend