3. 3.1. Die Beschwerdeführer bestreiten die Höhe des durch die Steuerkommission Q. festgelegten Überführungsgewinns von CHF 607'396. Sie machen geltend, davon seien CHF 37'217.00 infolge Rückzahlung einer früher erhaltenen Subvention und das separat besteuerte Milchkontingent in der Höhe von CHF 140'000.00 in Abzug zu bringen. 3.2. Zu einem Überführungsgewinn sind ausgerichtete Subventionen hinzuzurechnen (die Beschwerdeführer betreffendes Urteil des Bundesgerichts 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 2.3). Daraus folgt, dass durch den Empfänger (teilweise) zurückbezahlte Subventionen vom Überführungsgewinn wieder in Abzug zu bringen sind.