] E. I./3.2., vom 19. Mai 2010 [WBE.2009.403] E. II./2.1. sowie vom 16. Juni 2010 [WBE.2009.400] E. I/2.). Das notwendige Feststellungsinteresse fehlt insbesondere auch dann, wenn das angestrebte Ziel mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2017 vom 26. März 2018 E. 1.1.2.). Soweit der Feststellungsantrag zulässig ist, ist er ohnehin abzuweisen.