Im Jahr 2007 veräusserte der Steuerpflichtige zwar sein in der Gemeinde S. gelegenes Landwirtschaftsland (6.08 ha). Erst 2008 liess er jedoch in der Folge die Stammparzelle Nr. bbb in Q. in einen in der Landwirtschaftszone und einen in der Bauzone gelegenen Teil aufteilen; und erst 2009 teilte er sodann noch das in der Bauzone gelegene Restgrundstück in zwei Parzellen auf, wovon er eine an seinen Sohn und dessen Ehefrau veräusserte. Dieser zeitliche Ablauf legt entgegen den Beschwerdeführern nicht etwa eine einheitliche - 12 -