2.3. Abgesehen vom geschilderten Verhalten gegenüber den Steuerbehörden kann denn auch mit Bezug auf die übrige Handlungsweise des Beschwerdeführers insgesamt nicht von einer Liquidation nur im Jahr 2007 ausgegangen werden. Bekanntlich gilt die selbständige Erwerbstätigkeit erst in dem Zeitpunkt als beendet, wenn die letzte Liquidationshandlung aus dieser Tätigkeit vollzogen wurde (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2019, Art. 37b N 9). Im Jahr 2007 veräusserte der Steuerpflichtige zwar sein in der Gemeinde S. gelegenes Landwirtschaftsland (6.08 ha).