Diesen Fragebogen reichten sie selbst erst am 17. März 2017, d.h. nach der Steuererklärung 2009, ein und beantragten, wie bereits erwähnt, die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen im Rahmen der Vornahme der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009. Unter diesen Umständen erscheint es als widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführer sich nunmehr auf den Standpunkt stellen, die Liquidationsgewinnbesteuerung hätte bereits mit der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 vorgenommen werden müssen.