Fragebogen Kapitalgewinne Landwirtschaft, aus dem die für die Liquidationsbesteuerung erforderlichen Angaben (wiedereingebrachte Abschreibungen sowie die Anlagekosten übersteigender Teil des Kapitalgewinns [separat besteuert gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG; Fassung vom 22. August 2006; ebenfalls in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010]) zu entnehmen gewesen wären, nicht ein. Diesen Fragebogen reichten sie selbst erst am 17. März 2017, d.h. nach der Steuererklärung 2009, ein und beantragten, wie bereits erwähnt, die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen im Rahmen der Vornahme der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009.