November 2016 Ziff. 5: 'Es ist unbestritten, dass mit der Abtrennung [Anmerkung: die Abtrennung der Parzelle GB Q. Nr. hhh von der Parzelle Nr. bbb erfolgte im Juni 2009] eine Überführung ins Privatvermögen erfolgt ist.'). Ausserdem reichten die Beschwerdeführer den von ihnen im Zusammenhang mit der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2007 ausdrücklich einverlangten (vgl. Schreiben des Gemeindesteueramts Q. vom 20. Oktober 2009) Fragebogen Kapitalgewinne Landwirtschaft, aus dem die für die Liquidationsbesteuerung erforderlichen Angaben (wiedereingebrachte Abschreibungen sowie die Anlagekosten übersteigender Teil des Kapitalgewinns [separat besteuert gemäss