2.2. Nicht übersehen werden darf dabei jedoch zunächst, worauf das Spezialverwaltungsgericht mit Verweis auf seinen Entscheid 3-BB.2017.2 vom 22. Juni 2017 E. 5 zutreffend hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführer entgegen ihrer Willensäusserung auf Überführung der Liegenschaften in das Privatvermögen per 2007 in den Folgejahren bis zur Steuerperiode 2015 die Liegenschaften als Geschäftsvermögen deklariert und auch für die Steuerperiode 2009 eine Überführung in das Privatvermögen geltend gemacht haben (angefochtener Entscheid E. 4.2; Einsprache vom 18. November 2016 Ziff.