Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin mittels Schreiben ihres Vertreters vom 21. November 2011 (Beschwerdebeilage 4b) die Schätzung des Verkehrswerts der Liegenschaften und Vorladung vor die Steuerkommission. In ihrer Einsprache vom 20. Dezember 2013 gegen die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 führten die Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer 'die selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich im Jahre 2007 aufgegeben hat' und 'per diesen Termin abzurechnen' sei (Beschwerdebeilage 5 Ziff. 4).