18 N 146 f. m.w.H.). Auch eine dauerhafte Nutzungsänderung bewirkt für sich allein keine Änderung in der steuerrechtlichen Zuteilung des Vermögensgegenstandes. Eine Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ist nur hinsichtlich jener Vermögenswerte anzunehmen, die für die Steuerbehörden sichtbar und eindeutig privaten Zwecken dienstbar gemacht werden. Die Geschäftsvermögensqualität kann somit nicht gewissermassen im Verborgenen verloren gehen.