Die Qualifikation als Geschäftsvermögen kann nicht durch blossen Zeitablauf ändern. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die steuerpflichtige Person die von ihr über Jahre hinweg nachgelebte Sachdarstellung nicht auf einmal ändern, nur um steuerlich günstiger zu fahren. Behandelte sie ein bestimmtes Vermögensobjekt stets als Geschäftsvermögen und nahm darauf Abschreibungen vor, bindet sie diese Qualifikation auch bei der Frage der Kapitalgewinnsteuerpflicht (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 18 N 146 f. m.w.H.).