1.1. Die Überführung einer Liegenschaft in das Privatvermögen setzt eine dauerhafte Zweckänderung (insb. eine erkennbare buchhalterische) sowie eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen voraus (JULIA VON AH, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WE- BER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri/ Bern 2015, § 27 N 84).