Die gesetzliche Regelung im DBG ist mit der Regelung im aargauischen Steuergesetz (§ 27 Abs. 1 und 4 StG) identisch. Dementsprechend kann für die direkte Bundessteuer 2009 auf die Rechtsprechung zum kantonalen Recht, vorliegend auf die von den Parteien angerufenen Urteile des Verwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtes abgestellt werden. Das gilt für die in den genannten Urteilen gemachten Ausführungen zur Überführung selbst und zum massgeblichen Besteuerungszeitpunkt. Das DBG kennt jedoch keine Privilegierung des steuerbaren Einkommens, wie sie das aargauische Steuergesetz mit § 44 StG und § 45 StG kennt. Insoweit sind sich die Parteien einig.